Weitreichende Folgen für KMU‘s – StaRUG, ein Gesetz welches haftungsbeschränkten Unternehmern an die Wäsche will!
Beim Thema Haftung scheiden sich die Geister – Jeder Selbstständige weiß, dass er in seinem persönlichen Maß haftet. Gerade hinsichtlich der Gesetzgebung des StaRUG, ist hierbei doch ein wenig Aufklärungsarbeit gefordert, denn hier haften Sie im „dümmsten“ Fall mit Ihrem Privatvermögen!
Vorab sei gesagt, dass das StaRUG weitreichende Folgen für kleine- und mittelständische Unternehmen hat! Das Gewerbezentrum Bühl weist nicht umsonst immer wieder darauf hin, dass das StaRUG, das meistunterschätze Gesetz im geschäftlichen Raum ist. Zum 01.01.2021 ist das StaRUG, das Unternehmens- Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz in Kraft getreten. Ein Gesetz, welches haftungsbeschränkte Unternehmer auch über die Stammeinlage hinaus, mit dem Eigenkapital, bzw. dem Privatvermögen haften lässt. Was ist das StaRUG und wo kommt dieses her? 2017 hat die EU-Kommission festgestellt, dass europaweit zu viele Insolvenzen stattfinden. Die besagte EU-Kommission hat ALLE Mitgliedsstaaten aufgefordert, ihr Insolvenzrecht an die EU-Richtlinie anzupassen. Hierfür gab es eine Frist zur Umsetzung bis einschließlich 31.12.2020. 2020 hat die EU-Kommission 3 Monate vor Ablauf der Frist die EU-Staaten, welche der Aufforderung bislang noch nicht gefolgt sind, höflich daran erinnert, doch bitte die Frist einzuhalten, denn eine Verlängerung hätte es nicht gegeben. Deutschland, selbstverständlich mit von der Partie: unsere Staatsekretäre standen hierbei nun vor einem Riesen Problem. 3 Monate Zeit, um das Insolvenzrecht auf den Kopf zu stellen, wie soll das funktionieren? Natürlich war man hierbei schlau und hat die Richtlinie konform der Vorgabe der EU-Kommission in das StaRUG, das Unternehmens- Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz gepackt, welches kein Mensch kennt, beschlossen und verabschiedet in einer Nacht- und Nebelaktion am 17.12.2020, um 14 Tage später in Kraft zu treten. Das StaRUG schreibt nun mit Beginn des Jahres 2021 vor, dass ein Risiko- Früherkennungssystem für alle haftungsbeschränkten Unternehmen bindend ist, welches in der Lage sein muss, die bestandsgefährdeten Bereiche des Unternehmens abzudecken. Der Geschäftsführer hat im Rahmen des §43 GmbHG eine Sorgfaltspflichtnachzuweisen. Nach §1 StaRUG, hat er darüber hinaus die Pflicht dass er im Rahmen sein Position als Geschäftsführung Risiken erkennt, analysiert, bewertet, dokumentiert, darüber berichtet und geeignete Gegenmaßnahmen einzuleiten hat! Bei bestandsgefährdeten Risiken, kann dieser hierbei auch mit dem Privatvermögen zur Haftung herangezogen werden.
“Hat Ihr Steuerberater Sie schon auf Ihr Haftungsproblem hingewiesen?” ist eine der häufig gestellten Fragen vom Gewerbezentrum Bühl. Interessant ist die Betrachtung des Steuerberaters nach §102 StaRUG, denn dieser sagt aus, dass der Steuerberater eine sogenannte Informations- und Mitteilungspflicht hat! Kommt der Steuerberater dieser nicht nach, ist dieser im schlimmsten Fall mit in der Haftung, bestenfalls auch mit seinem Privatvermögen. Kann man dem Steuerberater hierbei einen Vorwurf machen? Alexander Radtke vom Gewerbezentrum Bühl sagt “bedingt… Der Steuerberater ist grundsätzlich verpflichtet im Rahmen einer Insolvenzgefährdung seines Mandanten, sich auf die Insolvenzverordnung zu beziehen (hier hätte eigentlich das StaRUG hineingehört)” und dennoch – „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!“ Wenn der Steuerberater seine Mandanten schon nicht darauf hinweist, weil er es vielleicht selbst nicht weiß, wer dann? Am besten macht man den Selbsttest und schreibt seinem Steuerberater folgenden Text als E-Mail:
Sehr geehrter Herr Steuerberater XY,
ist es richtig, dass der §1 StaRUG für mich als Geschäftsführer/Geschäftsinhaber der XY-GmbH NICHT gilt?
Die meisten werden verblüfft über dessen Antwort sein!
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