§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Businessclub Connexxtion e.V. – im folgenden Verein genannt –
- Der Verein hat seinen Sitz in 77815 Bühl/Baden und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
- Der Verein ist eine Vereinigung selbständiger Unternehmer/innen und Wirtschaftsvertreter/innen (Geschäftsführer/innen und Abteilungsleiter/innen mit Prokura und/oder Umsatzverantwortung) aus allen Branchen und Regionen der Bundesrepublik Deutschland.
- Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) seinen Mitgliedern das Geschäftemachen durch die Nutzung von Netzwerken zu ermöglichen. Dafür werden regionale Treffen für Unternehmer/innen und Wirtschaftsentscheider/innen organisiert.
b) seinen regionalen Wirkungskreis durch die Errichtung örtlicher Geschäftsstellen ständig zu erweitern.
- Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse, Erlöse aus Veranstaltungen und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich ihrem Fühlen und Handeln nach zum selbständigen Unternehmertum zählen. Dies sind insbesondere:
a) Gewerbetreibende aller Art einschließlich Klein- und Mittelindustrie
b) freiberuflich Schaffende
c) Geschäftsführer/innen und Abteilungsleiter/innen mit Prokura und/oder Umsatzverantwortung
- Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (passive Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
- Aktive Mitglieder sind die Mitglieder des Vorstands und die Leiter/innen der örtlichen Geschäftsstellen; passive Mitglieder unterstützen den Verein durch ihre Mitgliedschaft.
- Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Passive Mitglieder sind berechtigt eine Geschäftsstelle des Vereins am Ort Ihres Firmensitzes zu eröffnen. Über den schriftlichen Antrag zur Eröffnung einer Geschäftsstelle entscheidet der Vorstand. Wird dieser Antrag abgelehnt, so kann binnen eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine Berufung zu.
- Alle Vereinsmitglieder sind berechtigt gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung entfällt für passive Mitglieder.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird dieser Antrag abgelehnt, so kann binnen eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine Berufung zu. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres) mittels eingeschriebenen Brief oder per e-Mail an einen der Vorstandsmitglieder.
- durch Ausschluss:
- durch Tod. Bei Betrieben die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft automatisch auf den Rechtsnachfolger über.
- wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre
- Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
- Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung
- aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstands
- durch Auflösung des Vereins
Über den schriftlich per Post oder e-Mail zugestellten Ausschluss-Beschluss kann die/der Betroffene binnen 30 Tagen bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine Berufung zu.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Bei besonderen Anlässen oder zu besonderen Zwecken kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand, bestehend aus der/dem 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertreter(inne)n und bis zu vier Beisitzer(inne)n. Die Stellvertreter(innen) üben gleichzeitig auch die Ämter des Schriftführers bzw. des Schatzmeisters aus.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstands,
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- die Kassenprüfer/innen zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse (E-Mail reicht aus). Entscheidungen dieser Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend.
In dringenden Fällen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung kann schriftlich (E-Mail reicht aus) oder mündlich mit einer Frist von zwei Tagen erfolgen. Zu einer außerordentliche Mitgliederversammlung müssen alle Mitglieder geladen werden.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstands,
- Bericht der/des Kassenprüfer(innen)/(s),
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands,
- Wahl von zwei Kassenprüfer(innen)n,
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
- Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
- Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
- Die/Der Vorsitzende oder ihre/sein Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
- Stimmberechtigt sind aktive und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.
- Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- ein/e 1. Vorsitzende(r)
- ein/e stellvertretende(r) Vorsitzende(r) mit der Funktion des Schriftführers
- ein/e stellvertretende(r) Vorsitzende(r) mit der Funktion des Schatzmeister
- bis zu vier Beisitzer(inne)n
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und die Stellvertreter/innen. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 11 Kassenprüfer/innen
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die MitteIverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer/innen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
- Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 13.04.2015 in Bühl beschlossen.